Beitragspflicht für ausländische Renten
Sie beziehen eine Rente aus dem Ausland?
Dann ist die folgende Information wichtig für Sie. Seit dem 1. Juli 2011 werden – auf der Grundlage zweier neuer EU-Verordnungen – Renten, die im Ausland erworben wurden, nach deutschem Recht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Bisher waren von einer solchen Beitragszahlung lediglich gesetzlich versicherte Rentner betroffen, die ausländische Versorgungsbezüge – also z. B. vom Arbeitgeber gezahlte Betriebsrenten oder Zahlungen aus einer Direktversicherung – erhalten und Personen, die freiwillig versichert sind.
Die neue Regelung gilt sowohl für Renten aus Ländern der Europäischen Union als auch aus sogenannten Drittstaaten außerhalb der EU.
Für die ausländische Rente fallen nun Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 8,2 Prozent und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 Prozent (bzw. 2,2 Prozent für alle, die nach dem 1.1.1940 geboren wurden und kinderlos sind sowie das 23. Lebensjahr vollendet haben) an.
Die Beitragspflicht für ausländische Renten beginnt rückwirkend ab dem 1. Juli 2011.
Bitte melden Sie sich, falls Sie eine ausländische Rente beziehen. Sie vermeiden dadurch höhere Beitragsnachforderungen im Falle einer verspäteten Anzeige.
Für Fragen zu dem Thema steht Ihnen unser Team Versicherungsservice unter der Telefonnummer 0521/260 77 0 gerne zur Verfügung.
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