Praxisgebühr

 

Die Praxisgebühr von 10 Euro wird für jede erste Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes, Zahnarztes und Psychotherapeuten innerhalb eines Quartals fällig. Hierzu zählen beispielsweise auch Notfälle oder eine telefonische Beratung.


1. Haus- oder Facharzt
Die Praxisgebühr von 10 Euro zahlen gesetzlich Krankenversicherte an den ersten Arzt, den sie im Quartal aufsuchen. Das kann ein Haus- oder Facharzt sein, ein Psychotherapeut, aber auch die ambulante Behandlung im Krankenhaus. Alle folgenden Arztbesuche im Quartal sind gebührenfrei. Voraussetzung dafür: Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich zu den weiteren Ärzten überweisen lassen. Grundsätzlich kann der Hausarzt zu allen Fachärzten eine Überweisung ausstellen. Und auch jeder Facharzt kann seine Patienten an einen anderen Facharzt oder den Hausarzt überweisen. Ausnahme: Eine Überweisung vom Hausarzt zum Zahnarzt oder umgekehrt ist nicht möglich.

2. Psychotherapeuten
Auch ärztliche Psychotherapeuten können Überweisungen ausstellen, falls Patienten diese zuerst im Quartal aufsuchen und dort die Praxisgebühr zahlen. Von psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erhalten Patienten eine Quittung. In beiden Fällen müssen Patienten bei weiteren Arztbesuchen nicht noch einmal die Praxisgebühr zahlen.

3. Notfall und Zahnarzt
Die Gebühr wird zudem nur bei der ersten Notfallbehandlung im Quartal erhoben, weitere Notfallbehandlungen sind von der Zuzahlung befreit. Das ist unabhängig davon, ob derselbe oder ein anderer Notdienst in Anspruch genommen wird. Für Zahnarztbesuche wird eine separate Praxisgebühr von 10 Euro fällig. Wer also in einem Quartal einen Zahnarzt und einen sonstigen Arzt aufsucht, zahlt insgesamt 20 Euro Gebühr.

4. Die Gebühr entfällt
Von der Praxisgebühr ausgenommen sind Schutzimpfungen aber keine Reiseprophylaxe, sowie Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach § 25SGB V, Schwangerenvorsorge gemäß § 196 Abs. RVO. Auch für die Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt wird keine Gebühr fällig. Allerdings darf der Arzt diese Untersuchungen nicht mit einer Behandlung verbinden. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen generell keine Praxisgebühr zahlen.