Haushaltshilfe


Im Rahmen unserer Extra-Leistungen erhalten Sie über die allgemeine gesetzliche Regelung hinaus auch in Fällen von ärztlich bescheinigter Erkrankung ohne Krankenhausaufenthalt oder nach ambulanten Operationen eine Haushaltshilfe.

Gesetzlich vorgesehen erhalten Sie eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat. Wir haben diese Altersgrenze für Sie erhöht.

 Die Haushaltshilfe können Sie in Form einer Ersatzkraft erhalten. Dabei handelt es sich um Mitarbeiter von Institutionen, mit denen wir Verträge geschlossen haben (z.B. Caritas).

Sollten Sie als Haushaltshilfe Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad einsetzen, können keine Kosten erstattet werden. In diesem Fall übernehmen wir aber die erforderlichen Fahrtkosten oder einen eventuellen Verdienstausfall (z.B. bei unbezahltem Urlaub des Ehegatten).

Bei einer selbstbeschafften Haushaltshilfe durch Bekannte oder Verwandte/Verschwägerte ab dem dritten Grad, können wir die tatsächlich anfallenden Kosten - maximal jedoch 8,25 Euro je Stunde erstatten.
Die tägliche Stundenanzahl ist individuell zu prüfen.

Eine gesetzliche Zuzahlung von 10% - mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro/Tag ist bei der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe zu entrichten.

Hier können Sie sich die nötigen Anträge downloaden:

Antrag auf Haushaltshilfe

Ärztliche Bescheinigung (Bitte vom Arzt ausfüllen lassen)